AGB

VERKAUFS™ UND LIEFERBEDINGUNGEN
UMBACH VERPACKUNGEN GMBH, ESCHWEILER

1. Geltungsbereich
(1) Nachstehende Bedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Umbach Verpackungen GmbH (im Folgenden: „UMBACH“) mit Geschäftspartnern (im Folgenden: „Geschäftspartner“).
(2) Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Die AGB von UMBACH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Geschäftspartner von UMBACH, z.B. Einkaufsbedingungen, sind ausgeschlossen. Diese AGB haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn die Bedingungen des Geschäftspartners nicht ausdrücklich von UMBACH abgelehnt worden sind.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB – auch ohne gesonderte Vereinbarung – als Rahmenvereinbarung für alle künftig mit dem Geschäftspartner geschlossenen Verträge ohne dass UMBACH diese Bedingungen in jedem Einzelfall ausdrücklich in Bezug nehmen muss.

2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von UMBACH sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn UMBACH dem Geschäftspartner Produktbeschreibungen und Muster überlassen hat, an denen sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Nur die schriftliche Bestellung der Ware durch den Geschäftspartner gilt als verbindliches Angebot. UMBACH ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
(3) Die Annahme erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt erst zustande mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens UMBACH und nur in dem dort bestätigten Umfang.
(4) Änderungen eines erteilten Auftrages bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3. Liefertermine, Verzug und Rücktritt
(1) Liefertermine werden individuell vereinbart. Sofern keine individuelle Vereinbarung eines Liefertermins erfolgt, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Geschäftspartner obliegenden Vertragspflichten voraus.
(3) Sofern UMBACH verbindliche Liefertermine aus Gründen, die UMBACH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird UMBACH den Geschäftspartner hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Kann auch die neue Lieferfrist aus vorgenannten Gründen nicht eingehalten werden, ist UMBACH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird UMBACH unverzüglich erstatten. Gründe, die UMBACH nicht zu vertreten hat im Sinne
von Satz 2, liegen etwa bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern UMBACH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, sowie bei Störungen in der Lieferkette aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, also außerhalb des Einflussbereichs von UMBACH liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen, insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Pandemien oder Epidemien, Krieg, Unruhen, unvermeidbarem Rohstoff oder Energiemangel, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen oder ähnlichen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen oder, wenn UMBACH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist, vor. Der Eintritt von Lieferverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Geschäftspartner erforderlich.
(4) Werden angemessene Teilpartien fertiggestellt, ist UMBACH berechtigt, dem Geschäftspartner die fertiggestellte Teilmenge anzuliefern und nach Teillieferung zu berechnen; der Geschäftspartner ist zur Abnahme angemessener Teilmengen verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern eine Teillieferung für den Geschäftspartner nicht zumutbar ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von UMBACH, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, d.h. zzgl. Verpackungs-/Versandkosten. Ab einem Netto-Warenwert von Euro 250,00 verstehen sich die genannten Preise, soweit nicht anders vereinbart, frei Haus, d.h. einschließlich Verpackung- und Versandkosten. Bei Lieferung auf Palette sind selbige innerhalb von 6 Wochen nach Ablieferung auf Kosten des Geschäftspartners und unbeschädigt zurückzugeben. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückgabe erfolgen, werden diese dem Geschäftspartner zum Selbstkostenpreis berechnet.
(3) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines auf der Rechnung ausgegebenen Bankkonten von UMBACH zu leisten. UMBACH gewährt 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.
(4) Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. UMBACH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von UMBACH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet wird, ist UMBACH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(6) Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung wegen anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Geschäftspartners sind unzulässig.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von UMBACH.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Geschäftspartner hat UMBACH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (etwa Pfändungen) auf die UMBACH gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist UMBACH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. UMBACH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Geschäftspartner die fällige Vergütung nicht, darf UMBACH diese Rechte nur geltend machen, wenn UMBACH dem Geschäftspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
(4) Der Geschäftspartner ist bis auf Widerruf gemäß unten c) dieser AGB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Geschäftspartner schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an UMBACH ab. UMBACH nimmt die Abtretung an. Die in vorstehendem Abs. 2 genannten Pflichten des Geschäftspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
b) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Geschäftspartner neben UMBACH ermächtigt. UMBACH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber UMBACH nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt und UMBACH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß vorstehendem Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, kann UMBACH verlangen, dass der Geschäftspartner UMBACH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ferner ist UMBACH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Geschäftspartners zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von UMBACH um mehr als 10 %, wird UMBACH auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

6. Mängelansprüche des Geschäftspartners
(1) Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mängelrechte des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist UMBACH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Geringfügige und/oder handelsübliche Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware in Klebung, Heftung, Druck sowie Gewichtsunterschiede bis zu +/- 7 % begründen kein Rügerecht. Das Gleiche gilt für geringfügige Mengenabweichungen; hierunter sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zu verstehen.
(4) UMBACH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Geschäftspartner die fällige Vergütung bezahlt. Der Geschäftspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(5) Ansprüche des Geschäftspartners auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Geschäftspartners auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 7 und 8.

7. Haftungsbeschränkung
(1) UMBACH haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen.
(2) Auf Schadensersatz haftet UMBACH, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UMBACH nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber UMBACH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UMBACH.
(5) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
(2) Dies gilt nur, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die verkürzte Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Sonstiges
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von UMBACH in Eschweiler.
(2) Auf diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen UMBACH und dem Geschäftspartner findet deutsches Recht – unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere der Vorschriften des UN-Kaufrechts – Anwendung.

Hier finden Sie unsere AGB’s zum Download.

Stand: November 2021

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